In seiner Sitzung vom 18.03.2023, im Anschluss an den Klausurtag, hat der Pfarreirat folgende Änderung der Gemeindestruktur beschlossen:
Beschluss: Künftige Gemeindestruktur
Der Pfarreirat beschließt mit 12 JA Stimmen zu 3 NEIN Stimmen, die Pfarrei von 10 Gemeinden auf die Anzahl von 6 Gemeinden zu verändern, gemäß folgender neuer Struktur:
- Die Gemeinden Otterberg, Schneckenhausen und Schallodenbach werden mit der Pfarrgremienwahl 2023 zu einer Gemeinde fusionieren und einen gemeinsamen Gemeindeausschuss bilden.
- Die Gemeinden Katzweiler, Mehlbach und Olsbrücken werden mit der Pfarrgremienwahl 2023 zu einer Gemeinde fusionieren und einen gemeinsamen Gemeindeausschuss bilden.
- Die Gemeinde Weilerbach mit Schwedelbach wird weiterhin einen gemeinsamen Gemeindeausschuss bilden.
- Die Gemeinde Erfenbach mit Siegelbach wird weiterhin einen gemeinsamen Gemeindeausschuss bilden.
- Die Gemeinde Rodenbach wird einen Gemeindeausschuss bilden.
- Die Gemeinde Otterbach wird einen Gemeindeausschuss bilden.
Da sechs Gemeinden festgelegt und sechs Gemeindeausschüsse aktiv sein werden, wählt jede Gemeinde 2 Vertreter/innen in den Verwaltungsrat, was einer Anzahl von 12 Personen entspricht.
à Gegen diesen Beschluss können ein Gemeindeausschuss oder 40 Personen aus der Gesamtpfarrei Einspruch einlegen innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem 19.3.2023.
Beschluss: Festlegung der Zahl der Mandate des Pfarreirates und deren Verteilung auf die künftigen Gemeinden
Der Pfarreirat beschließt mit 14 JA Stimmen zu 1 NEIN Stimme: in den Pfarreirat ab Oktober 2023 sind 12 Personen direkt zu wählen, gemäß folgender Aufteilung:
- Drei Personen aus der neuen Gemeinde Otterberg/Schneckenhausen/Schallodenbach
- Drei Personen aus der neuen Gemeinde Katzweiler/Mehlbach/Olsbrücken
- Zwei Personen aus der Gemeinde Weilerbach/Schwedelbach
- Zwei Personen aus der Gemeinde Erfenbach/Siegelbach
- Eine Person aus der Gemeinde Rodenbach
- Eine Person aus der Gemeinde Otterbach
Der Wahlausschuss wird gebildet auf Grundlage der neuen Gemeindestruktur. Daher möchten die fusionswilligen Gemeinden zunächst eine Sitzung zwecks Absprache abhalten. Der Wahlausschuss soll somit per Umlaufbeschluss gebildet werden.
(Bereits ihr Einverständnis haben erteilt: Pfarrer Dr. Christoph Hartmüller, für Erf/Sig: Wolfgang Bien; für Wlb/Swb: Thomas Mumme, weiter Mitglieder für den Wahlausschuss sind möglichst bald zu benennen - bis Anfang April)
--> Aus diesen Beschlüssen erfolgt folgende Aufgabe für die Gemeindeausschüsse:
Bis spätestens 1. April müssen einige Wahlparameter an Speyer gemeldet werden, daher müssen die Gemeindeausschüsse (bei „Fusionen“ in gemeinsamer Sitzung) noch einmal aktiv werden und über folgende Fragen entscheiden:
- Wie viele Personen sollen in den jeweiligen künftigen Gemeindeausschuss direkt gewählt werden (mindestens 3)? (Vgl. § 18 Abs. 2 PG-Satzung)
- Hinweis: Eine Hinzuwahl von Mitgliedern in den GA ist jederzeit und zahlenmäßig unbegrenzt möglich. (Vgl. § 18 Abs. 4 PG-Satzung)
- In welcher Form soll der Gemeindeausschuss in der betreffenden Gemeinde gewählt werden? Durch „klassische“ Wahl (Urnenwahl ergänzt durch Briefwahl auf Antrag (!) und Online-Wahl) oder Wahl in einer Gemeindeversammlung (§ 18 Abs. 3 PG-Satzung)
- Jede (künftige) Gemeinde kann diese Entscheidung unabhängig treffen.
- Eine Mischform innerhalb einer Gemeinde ist jedoch nicht möglich. Entweder „normale“ Wahl oder Gemeindeversammlung.
- Die Wahl von Pfarreirat und Verwaltungsrat ist in jedem Fall (!) nur durch klassische Wahl möglich. Das heißt, es muss in jeder Gemeinde ein Wahllokal geben, auch wenn der GA durch eine Gemeindeversammlung gewählt wird!
- Sofern eine Gemeinde aus mehreren Orten besteht (so z. B. bisher schon in der Gemeinde Weilerbach), sind folgende weitere Entscheidungen notwendig:
- Sollen die vom Pfarreirat für die jeweilige Gemeinde festgelegten Mandate für den Pfarreirat (sofern es mehrere sind) auf die einzelnen Ortschaften aufgeteilt werden? (Vgl. § 17 Abs. 3 PG-Satzung)
- Beispiel: Wenn der Pfarreirat beschließt, dass aus der Gemeinde Erfenbach-Siegelbach zwei Personen direkt in den Pfarreirat gewählt werden, kann (nicht: muss) der GA Erfenbach-Siegelbach bestimmen, dass (unabhängig von der Gesamtstimmenzahl) eine davon aus Erfenbach und eine Siegelbach kommen muss. Das ist jedoch kein „Muss“.
- Dieselbe Entscheidung kann für den Gemeindeausschuss getroffen werden. (Vgl. § 17 Abs. 3 PG-Satzung)
- Beispiel: Der GA Erfenbach-Siegelbach beschließt, dass 5 Personen in den Gemeindeausschuss gewählt werden. Es kann nun z. B. festgelegt werden, dass (unabhängig von der Gesamtstimmenzahl) vier davon aus Erfenbach und eine aus Siegelbach kommen muss. Auch diese Entscheidung muss aber nicht getroffen werden.
Der Zeitplan ist leider sehr eng, aber darauf haben wir keinen Einfluss. Ggf. kann sich der GA dafür kurz treffen (z. B. auch zu einer Videokonferenz). Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidungen von uns bis zum 1. April nach Speyer gemeldet werden muss. Da dies ein Samstag ist, bitte ich Sie, nach Möglichkeit diese Entscheidungen bis zum Donnerstag, 30. März (oder allerspätestens am 31. März vormittags) an uns, d.h. das Pfarrbüro bzw. das Pastoralteam und Harald Brunn zu melden. Sofern von einem GA bis dahin keine Rückmeldung vorliegt, gehen wir davon aus,
- dass drei Personen (die Mindestzahl) direkt gewählt werden soll,
- dass die Wahl in der klassischen Form (und nicht in einer Gemeindeversammlung) stattfinden soll,
- dass eine Aufteilung der Mandate auf verschiedene Orte nicht stattfinden soll